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Bußgeld wenn
IT-Leiter Datenschutzbeauftragter ist

Datenschutzbeauftragte sollen, auch wenn ein Mitarbeiter als Datenschutzbeauftragter bestellt wird, vereinfachend gesagt das Unternehmen in datenschutzrechtlicher Sicht prüfen. Diese Aufgaben können sie nicht wahrnehmen, wenn sie sich letztendlich selbst überprüfen müssten. Damit darf ein interner Datenschutzbeauftragter, ein Mitarbeiter des Unternehmens, nicht auch in anderen datenschutzrelevanten Gebieten für das Unternehmen tätig sein. Die Bayerische Aufsichtsbehörde hat in einem Unternehmen nun die Bestellung eines IT-Leiters zum Datenschutzbeauftragten gerügt und dann ein Bußgeld verhängt. Weil seit dem 25.05.2018 die Bußgeldhöhe stark gestiegen ist, besteht Handlunsgbedarf, es muss geprüft werden, ob interne Datenschutzbeauftragte ihre Aufgabe auch wirksam wahrnehmen können.                                           

Rechtsanwalt Georg Kleine LLM.

Baurecht


Auch wenn Handwerker ein mangelfreies Werk erstellen, gibt es oft Streit über die Vergütung, der im Vorfeld vermieden werden kann.

 Im Wesentlichen gibt es drei verscheideneAbrechnungsmethoden für den Handwerker. Er kann zum Einen nach §632 BGB die „übliche“ Vergütung, also nach Einheitspreis, abrechnen. Dabei werden Teilleistungen mit einem Preis pro Menge (z.B. Mauer von 4m à 150 €/m= 600 €) abgerechnet. Wenn die Mauer kürzer oder länger wird, wird es billiger oder teurer.
Mit dem Handwerker kann abweichend davon die Abrechnung über Stundenlohn oder als Pauschalpreis vereinbart werden. Beim Stundenlohn rechnet der Handwerker seine Arbeitszeit ab, die er z.B. für die Erstellung der Mauer benötigt. Mit dem Pauschalpreis wird die gesamte Handwerkerleistung vergütet. Er ist unabhängig davon zu bezahlen,ob die Mauer am Ende kürzer oder länger wird.
In jedem Fall gilt aber, dass ein schriftliches Angebot Klarheit über die wichtigsten Streitfragen gibt. Welches Werk ist geschuldet? Was muss ich dafür bezahlen? Ohne ein schriftliches Angebot wird es für Laien völlig undurchsichtig, da Einheitspreise von jedem Handwerker anders berechnet werden. Beim Pauschalpreis und beim Stundenlohn ist ohne Angebot unklar, welche Leistungen beinhaltet ist bzw. wie lange die Arbeiten üblicherweise dauern. Anhand des schriftlichen Angebots kann zudem die Rechnung nachvollziehbar geprüft werden.
Ich empfehle daher, vor Beauftragung eines Handwerkers ein schriftliches Angebot einzuholen. Dies vermeidet für beide Seiten überflüssigen Streit und erleichtert die Überprüfung der Handwerkerrechnung.

Rechtsanwältin Stella Kleine